RS Vwgh 2004/11/9 2003/05/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand des Nachbarn der res iudicta ist nur insoweit zulässig, als der Nachbar sonst in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 134a BauO für Wien berührt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0049). Nachbarn haben lediglich das Recht, dass eine zu ihren Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, sie besitzen jedoch kein Recht darauf, dass Abweichungen von einem rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben überhaupt nicht bewilligt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0025). Außerdem steht es dem Bauwerber frei, für denselben Bauplatz mehre Projekte einzureichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0221).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheEinwendung der entschiedenen SacheMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050143.X01

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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