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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §1 Z1;Rechtssatz
Das Bundesasylamt hat den - mehr als fünf Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Erstantrages und im Anschluss an die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet nach einem mehrjährigen Heimataufenthalt des Asylwerbers gestellten - Zweitantrag inhaltlich erledigt und als unbegründet abgewiesen. Die Begründung, mit der der unabhängige Bundesasylsenat diese erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Zweitantrages abgeändert hat, nimmt nicht darauf Bedacht, dass sich in der Zwischenzeit durch Ereignisse im März 1999 in Bezug auf die Situation der albanischen Volksgruppe zugehöriger Personen aus dem Kosovo eine asylrelevante Sachverhaltsänderung ergeben hatte, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen war (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 99/01/0329). Die daraus resultierende Frage nach der Bedeutung der abermaligen Lageänderung im Juni 1999 (Hinweis: E 3.5.2000, Zl. 99/01/0359) für die Zulässigkeit von Folgeanträgen zu Erstanträgen, deren Erledigung vor den Ereignissen im März 1999 erfolgt war, wurde im E 16.7.2003, Zl. 2000/01/0440, dahin gehend beantwortet, dass ein Wiederaufleben der Rechtskraft der Erledigung des Erstantrages durch die zweite Lageänderung mit der Folge der Unzulässigkeit des Zweitantrages in einem solchen Fall nicht anzunehmen sei.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010305.X01Im RIS seit
22.12.2004