RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0534

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Etwa bei Hathaway/Foster wird im Zuge der im vorliegenden E erwähnten teleologischen Argumentation (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003] 400 ff) zur Begründung der Beachtlichkeit für sich genommen nicht asylrelevanter Gefahren in verfolgungsfreien Landesteilen vergleichsweise auf den hier zu erörternden, als besonders ähnlich erachteten Fall der Verweisung auf einen weiteren Herkunftsstaat Bezug genommen. Bei Hathaway/Foster (a.a.O. 403) heißt es dazu, ein Aufenthaltsstaat würde an der Verweigerung der Asylgewährung gehindert sein, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Verhältnisse im weiteren Herkunftsstaat - wenngleich sie ihrerseits nicht als direkte Verfolgungsgefahr zu werten seien - den Betroffenen zur Rückkehr in sein (erstes) Herkunftsland zwingen könnten. Diese Prämisse der Argumentation von Hathaway/Foster entspricht der im vorliegenden E vertretenen Auffassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X16

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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