RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0534

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Was die für sich genommen - trotz der diesbezüglichen Ausführungen bei Hathaway/Foster in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 357ff - nicht sehr wichtige Frage der Terminologie betrifft, so ist an der gebräuchlichen Bezeichnung als "Fluchtalternative" u.a. die Betonung des retrospektiven Aspekts kritisiert worden, weshalb auch in den neueren Entscheidungen des VwGH stattdessen oft von einer "Schutzalternative" die Rede ist. Der VwGH ist allerdings der Ansicht, dass die "Alternative" dem Erwerb der Flüchtlingseigenschaft in der Regel nur entgegen stehen kann, wenn sie auch schon im Zeitpunkt der Flucht gegeben ist (Hinweis: E 24.8.2004, Zlen. 2003/01/0210, 0213-0216). Ein nachträgliches Entstehen von "Ausweichmöglichkeiten" im Herkunftsstaat könnte nur allenfalls unter Gesichtspunkten des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv in Prüfung gezogen werden (insofern zutreffend die bei Hathaway/Foster in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 381f in FN 78, wiedergegebene Ansicht von Marx; vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Definitionsmerkmalen des Flüchtlingsbegriffs und Beendigungstatbeständen das E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499). Fällt umgekehrt eine im Zeitpunkt der Ausreise gegebene "Alternative" nachträglich weg, so führt dies zum Erwerb der Flüchtlingseigenschaft "sur place".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X05

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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