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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Was die für sich genommen - trotz der diesbezüglichen Ausführungen bei Hathaway/Foster in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 357ff - nicht sehr wichtige Frage der Terminologie betrifft, so ist an der gebräuchlichen Bezeichnung als "Fluchtalternative" u.a. die Betonung des retrospektiven Aspekts kritisiert worden, weshalb auch in den neueren Entscheidungen des VwGH stattdessen oft von einer "Schutzalternative" die Rede ist. Der VwGH ist allerdings der Ansicht, dass die "Alternative" dem Erwerb der Flüchtlingseigenschaft in der Regel nur entgegen stehen kann, wenn sie auch schon im Zeitpunkt der Flucht gegeben ist (Hinweis: E 24.8.2004, Zlen. 2003/01/0210, 0213-0216). Ein nachträgliches Entstehen von "Ausweichmöglichkeiten" im Herkunftsstaat könnte nur allenfalls unter Gesichtspunkten des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv in Prüfung gezogen werden (insofern zutreffend die bei Hathaway/Foster in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 381f in FN 78, wiedergegebene Ansicht von Marx; vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Definitionsmerkmalen des Flüchtlingsbegriffs und Beendigungstatbeständen das E 15.5.2003, Zl. 2001/01/0499). Fällt umgekehrt eine im Zeitpunkt der Ausreise gegebene "Alternative" nachträglich weg, so führt dies zum Erwerb der Flüchtlingseigenschaft "sur place".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X05Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009