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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, Zl. 3424/78, ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 105 zu § 23 Kärntner BauO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu § 23 Kärntner BauO). Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu § 23 Kärntner BauO).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X02Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018