RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/1032

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, Zl. 3424/78, ausgesprochen hat, begründen Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund (Hauer-Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 105 zu § 23 Kärntner BauO); weiters sind Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 102 zu § 23 Kärntner BauO). Schließlich haben Einwendungen betreffend Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (Hauer-Pallitsch, a.a.O., E 99 zu § 23 Kärntner BauO).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051032.X02

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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