RS Vwgh 2004/11/9 2000/15/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit auch bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses (Hinweis E 10. September 1998, 96/15/0272). Den im Beschwerdefall strittigen Entschädigungen liegt ein Brandschaden, der durch "Zündeleien" des Sohnes des Abgabepflichtigen verursacht wurde und für den die Versicherung einen Betrag von rund S 6 Mio. leistete, zu Grunde. Dieser lässt sich mit einem Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe im Sinne eines Elementarereignisses (Hochwasser, Lawinenabgang, Erdbeben, Dürre etc.), das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, nicht gleichsetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150153.X02

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten