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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 1 AHG 1949 und § 65 Abs 1 VwGG hat der Antragstellung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der im Spruch genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtswidrig gewesen sei, ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität beider Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will (Schragel, AHG3, (2003) Rz 279). Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird. Dem Verwaltungsgerichtshof steht insoweit keine Überprüfungsbefugnis zu (Hinweis: E 21.2.1955, Zl. H1/53, VwSlg 3658 A/1955). Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Erfordernis eines Unterbrechungsbeschlusses nicht als rein zivilprozessuale Ordnungsvorschrift verstanden werden. Es ist vielmehr als eine spezifische Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Amtshaftungs- und Organhaftpflichtsachen - zumal daran auch die Äußerungsmöglichkeit der Parteien (zum Kreis der Parteien siehe § 64 VwGG) nach § 65 Abs. 1 zweiter Satz VwGG anknüpft - zu betrachten (in diesem Sinn schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955) 256).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010418.X01Im RIS seit
30.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008