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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0533 E 23. Jänner 2003 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist § 67d AVG vom unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Zu dieser von der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 unberührt gebliebenden Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die E vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das E vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das E vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475; daran anschließend jeweils zahlreiche weitere E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010452.X01Im RIS seit
22.12.2004