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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat beruft sich - dem erstinstanzlichen Bescheid folgend und der Sache nach den Endigungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 FlKonv zur Anwendung bringend - bei seiner Entscheidung auf das mazedonische Amnestiegesetz vom 8.3.2002. Weder das Bundesasylamt noch der unabhängige Bundesasylsenat haben jedoch erkennbare Ermittlungen dahingehend gepflogen, ob dieses Gesetz auch tatsächlich von den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden angewendet wird. Derartige Ermittlungen wären jedoch deshalb geboten gewesen, weil die Existenz eines Gesetzes noch nichts über dessen praktische Umsetzung aussagt. Darauf hat der Asylwerber zutreffend schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen, weshalb sich überdies nicht sagen lässt, die Berufung habe "nichts Neues" enthalten. Insbesondere im Hinblick auf dieses Berufungsvorbringen wäre der unabhängige Bundesasylsenat zu näheren Überlegungen bezüglich der faktischen Effizienz des besagten Amnestiegesetzes - im Rahmen der beantragten Berufungsverhandlung - verpflichtet gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010458.X01Im RIS seit
08.12.2004