RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0458

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat beruft sich - dem erstinstanzlichen Bescheid folgend und der Sache nach den Endigungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 FlKonv zur Anwendung bringend - bei seiner Entscheidung auf das mazedonische Amnestiegesetz vom 8.3.2002. Weder das Bundesasylamt noch der unabhängige Bundesasylsenat haben jedoch erkennbare Ermittlungen dahingehend gepflogen, ob dieses Gesetz auch tatsächlich von den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden angewendet wird. Derartige Ermittlungen wären jedoch deshalb geboten gewesen, weil die Existenz eines Gesetzes noch nichts über dessen praktische Umsetzung aussagt. Darauf hat der Asylwerber zutreffend schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen, weshalb sich überdies nicht sagen lässt, die Berufung habe "nichts Neues" enthalten. Insbesondere im Hinblick auf dieses Berufungsvorbringen wäre der unabhängige Bundesasylsenat zu näheren Überlegungen bezüglich der faktischen Effizienz des besagten Amnestiegesetzes - im Rahmen der beantragten Berufungsverhandlung - verpflichtet gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010458.X01

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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