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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0168 E 27. August 1996 RS 2 hier, letzter Satz: Daher kann allein durch die Durchführung eines Verfahrens, sollte dem tatsächlich kein Antrag zu Grunde liegen, in Nachbarrechte nicht eingegriffen werden.Stammrechtssatz
Im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages des Bauwerbers nach Abschluß des Prüfungsverfahrens muß der Nachbar dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen werden, weil er ja nur im Falle der Erteilung der Baubewilligung in seinen Rechten verletzt werden könnte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, fünfte Aufl, 59).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050079.X01Im RIS seit
08.12.2004