RS Vwgh 2004/11/9 2002/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §70;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0168 E 27. August 1996 RS 2 hier, letzter Satz: Daher kann allein durch die Durchführung eines Verfahrens, sollte dem tatsächlich kein Antrag zu Grunde liegen, in Nachbarrechte nicht eingegriffen werden.

Stammrechtssatz

Im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages des Bauwerbers nach Abschluß des Prüfungsverfahrens muß der Nachbar dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen werden, weil er ja nur im Falle der Erteilung der Baubewilligung in seinen Rechten verletzt werden könnte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, fünfte Aufl, 59).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050079.X01

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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