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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Steht fest, dass jemand vor asylrelevanter Bedrohung geflohen ist, so lässt sich der darauf gegründeten Bejahung der Flüchtlingseigenschaft die Möglichkeit einer Erlangung von "Schutz" im einzigen oder ersten Herkunftsstaat einerseits und in einem weiteren Herkunftsstaat andererseits nur unter grundsätzlich gleichen Bedingungen entgegenhalten. Das schließt Unterschiede in den Voraussetzungen, unter denen diese Bedingungen erfüllt sein werden, nicht aus. So ist etwa offenkundig, dass die Argumente gegen eine Annahme regional begrenzten staatlichen Schutzes vor einer in anderen Landesteilen drohenden staatlichen Verfolgung und die auf diese Argumente gestützte - grundsätzliche - Beschränkung der Annahme von Ausweichmöglichkeiten auf Fälle einer Verfolgung durch private Dritte (vgl. dazu Punkt 13. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz") sich auf den Schutz durch einen zweiten Herkunftsstaat im Wesentlichen aus den Gründen, auf die sich im Bezug auf den Kosovo auch die im vorliegenden E eingangs erörterte Anwendung eines "Zweistaatenmodells" gründet, nicht übertragen lassen werden. Die Ansicht, aus diesem Modell ergebe sich der "begriffliche" Ausschluss einer Zumutbarkeitsprüfung, entspricht aber nicht der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X18Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009