RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0300

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber stammt unstrittig aus Bitola. Gemäß einem in den Verwaltungsakten erliegenden Bericht von Human Rights Watch vom 8. Juni 2001 (Überschrift: "Macedonia: Rioters Burn Albanian Homes in Bitola / Police Fail to Stop Violence, Some Actively Participate") kam es in dieser Stadt tatsächlich zu den vom Asylwerber geschilderten Ausschreitungen gegen ethnische Albaner. Die Darstellung des Asylwerbers hätte damit einen realen Hintergrund. Es ist nicht erkennbar, dass der unabhängige Bundesasylsenat diesen Umstand, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre (Hinweis: E 30.9.2004, Zl. 2001/20/0135, mwN.), in seine Überlegungen miteinbezogen hat.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010300.X01

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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