RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0534

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §43;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z4;
FlKonv Art1 AbschnC;

Rechtssatz

Goodwin-Gill (The Refugee in International Law2 (Nachdruck 1998) 41-42) erwähnt in Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv das Erfordernis einer Effektivität der zweiten Staatsangehörigkeit "in the sense of general international law". Dem gegenüber handelt die vergleichsweise ausführliche Erörterung der Fälle von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit bei Hathaway (The Law of Refugee Status (1991) 57-59) - unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des kanadischen Federal Court of Appeal im Fall Ward - zumindest u.a. auch von der Behandlung, die der Betroffene im Fall einer Aufenthaltnahme im zweiten Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Als Hauptproblem wird allerdings (im Sinne der auch von Goodwin-Gill angesprochenen Effektivität der zweiten Staatsangehörigkeit) die Frage behandelt, ob der zweite Herkunftsstaat bereit sei, durch die Gestattung der Einreise und des Aufenthaltes eine Alternative zur Rückkehr in den Verfolgerstaat zu bieten. Auch in der späteren Entscheidung des kanadischen Supreme Court im Fall Ward wurde auf die Doppelstaatsangehörigkeit Wards (eines Asylwerbers aus Nordirland) eingegangen und - vor einem ähnlichen gesetzlichen Hintergrund wie im vorliegenden Fall, nämlich ohne ausdrückliche Bezugnahme der anzuwendenden Vorschriften auf die entsprechende Stelle in der Flüchtlingskonvention - als relevant erachtet, ob die britische Staatsbürgerschaft Ward zu effektivem Schutz vor der geltend gemachten Bedrohung durch eine terroristische Gruppierung verhelfe. Die Verweigerung der Einreise durch Großbritannien sei (nur) ein mögliches Beispiel dafür, was als Verweigerung eines solchen Schutzes anzusehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X13

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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