RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0534

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn in den E, auf die sich der unabhängige Bundesasylsenat beruft - in diesbezüglich nie tragender Weise - von einem Erfordernis asylrelevanter Verfolgungsgefahr "in beiden Herkunftsstaaten" die Rede war, so entspricht dies für sich genommen nur der vor allem in älterer Judikatur gebräuchlichen Wendung, wonach sich als Voraussetzung für eine Asylgewährung "die Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ... auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss". Die Kombination dieser Aussage mit der Heranziehung des - für die Annahme einer internen Ausweichmöglichkeit vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Recht als maßgeblich erachteten - Zumutbarkeitskalküls in Bezug auf Landesteile, in denen die asylrelevante Verfolgungsgefahr als solche nicht gegeben ist (Hinweis: E 8.9.1999, Zl. 99/01/0126), lässt keinen Zweifel daran, dass damit nicht das Erfordernis einer "landesweiten Verfolgung" gemeint ist (vgl. zur Verfehltheit eines solchen Erfordernisses etwa Kelley, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 1 (2002) 4 (8 f), und Punkt 6. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz"). Gemeint ist vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss. Einem solchen Verständnis sind auch Aussagen über eine Verfolgungsgefahr "in beiden Herkunftsstaaten" zugänglich. Auch die Bezugnahme auf das Erfordernis einer "eigenständigen" Betrachtung der Verfolgungsgefahr in beiden Herkunftsstaaten muss nicht bedeuten, dass die jeweils in einem Herkunftsstaat bestehende Bedrohung bei der Prüfung der Verhältnisse im anderen Herkunftsstaat fiktiv auszuklammern ist und sich die Prüfung nicht auch darauf beziehen kann, ob der zweite Herkunftsstaat, sofern er selbst nicht Ausgangspunkt asylrelevanter Verfolgung ist, gegenüber einer im ersten Herkunftsstaat gegebenen Verfolgungsgefahr unter zumutbaren Bedingungen Schutz gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010534.X03

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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