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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs3 Z9;Rechtssatz
Für den Fall, dass eine nach der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997 in einer bestimmten Klasse eingeteilte Gemeinde auf Grund ihrer geographischen Lage, der Art ihrer Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung von einer "Standardgemeinde" bzw. "Einheitsgemeinde" (siehe die Erläuterungen zur NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997) - wie in § 1 der Verordnung vorgesehen - derart abweicht, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und der für sie im § 3 als Grundausstattung vorgesehenen Geräte die ihr durch das NÖ FeuerwehrG zur Besorgung übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann - oder die durch die Verordnung als Mindestausrüstung vorgeschriebene Grundausstattung nicht erforderlich ist -, hat die NÖ Landesregierung auf Antrag der betroffenen Gemeinde in Abänderung der im § 3 festgelegten Grundausstattung im Einzelfall die technische Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr dieser Gemeinde unter Berücksichtigung der in der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Ausrüstung festzulegen. Grundlage dieser im § 2 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Entscheidung ist § 37 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG. Gesichtspunkte der überörtlichen Feuerpolizei können dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch Maßnahmen, die im III. Hauptstück des NÖ FeuerwehrG (§§ 27f Überörtliche Feuerpolizei) genannt sind, zu einer Entlastung der örtlichen Feuerpolizei bezüglich deren Hilfeeinrichtungen und Geräte beitragen. Ob die Anschaffung der Hilfeeinrichtungen und Geräte der örtlichen Feuerpolizei - nach Einholung eines Gutachtens eines sog. "Vergabeausschusses" - von der NÖ Landesregierung gefördert wird, hat bei der Abänderung der technischen Mindestausrüstung außer Betracht zu bleiben, weil § 37 NÖ FeuerwehrG die Beurteilung der Frage, wie die Freiwilligen Feuerwehren technisch ausgerüstet sein müssen, um die ihnen durch das NÖ FeuerwehrG übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, nicht von der Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel (vgl. § 61 NÖ FeuerwehrG, aber auch § 32a Abs. 2 Z. 3 und 4 NÖ FeuerwehrG) abhängig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050087.X03Im RIS seit
03.12.2004