RS Vwgh 2004/11/9 2004/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
58/02 Energierecht

Norm

ElWOG 1998 §21 Abs1;
ElWOG 1998 §21 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z5;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs3;
MRK Art6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In seinem Beschluss vom 1. Oktober 2002, VfSlg. 16648/2002, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 MRG, wonach sowohl bei einer meritorischen als auch bei einer (hier gar nicht vorliegenden) zurückweisenden Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde die Entscheidung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft trete und dem Gericht die volle Jurisdiktion in der eigentlichen Sache eröffne. Diese Rechtsprechung sei auf die im Wesentlichen gleich lautenden Regelungen des ElWOG und des BG Regulierungsbehörden übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an. Die durch die Anrufung des Gerichtes und das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides eröffnete volle Jurisdiktion der Gerichte verbietet die von der Beschwerdeführerin geforderte und in ihren Beschwerdegründen dargelegte Überprüfung - in welcher Richtung auch immer - des angefochtenen Bescheides. Abgesehen davon, dass nunmehr alleine dem Gericht die Sachentscheidungskompetenz über den Antrag der Beschwerdeführerin zukommt, kann ein außer Kraft getretener Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. Selbst wenn die Beschwerde vor Einbringung der Klage eingebracht worden wäre, müsste die Klagseinbringung zu einer Klaglosstellung und Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führen.

Schlagworte

Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050229.X02

Im RIS seit

17.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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