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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §1 Abs3;Rechtssatz
Im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung (Hinweis dazu auf das E des VfGH vom 4.3.2002, VfSlg. 16468/2002) dürfen die einzelnen Formulierungen eines Beitrages nicht isoliert beurteilt werden. Vielmehr muss stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema eines Kommentars bestimmt und damit auch der vom Betroffenen gebotene Anlass. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären aber auch einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040053.X02Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008