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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt (Hinweis E 18. April 1990, 89/16/0203). Dies gilt insbesondere bei nicht vertretenen Parteien.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160043.X01Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012