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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E 18. Oktober 1988, 87/14/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160028.X02Im RIS seit
10.12.2004