RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0028

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §238;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E 18. Oktober 1988, 87/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160028.X02

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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