RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0077

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §237 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0071/63 E 26. November 1963 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten und den der Gesetzgeber daher voraussehen hätte können, kann nicht zur Annahme der Unbilligkeit führen (Hinweis E 23.5.1952, 1253/51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160077.X03

Im RIS seit

15.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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