RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2004
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §983;
GebG 1957 §33 TP8 Abs3;

Rechtssatz

Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. § 33 TP 8 Abs. 3 GebG enthält eine unwiderlegliche Rechtsvermutung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages als eines Realvertrages (Hinweis E 10. Juni 1991, 90/15/0129). Diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden. Das Zustandekommen des Darlehensvertrages wird also auch dann vermutet, wenn die Zuzählung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht erfolgte (Hinweis E 16. Februar 1984, 83/15/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160088.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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