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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. § 33 TP 8 Abs. 3 GebG enthält eine unwiderlegliche Rechtsvermutung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages als eines Realvertrages (Hinweis E 10. Juni 1991, 90/15/0129). Diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden. Das Zustandekommen des Darlehensvertrages wird also auch dann vermutet, wenn die Zuzählung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht erfolgte (Hinweis E 16. Februar 1984, 83/15/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160088.X01Im RIS seit
09.06.2005