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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktBeachte
Anlaßfälle zu VfSlg. 8793/1980Leitsatz
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung des §5 Abs3Spruch
Die Bescheide werden aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 7. April 1978 wurde dem Beschwerdeführer J. E. die Rückzahlung der von ihm für die Zeit vom 1. April bis 30. April 1978 erhaltenen Familienbeihilfe, die er für seine am 12. Mai 1955 geborene Tochter U. bezogen hatte, vorgeschrieben, da sich diese am 23. März 1978 verehelicht hatte. Der Bescheid stützt sich auf §5 Abs3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967 (künftig: FLAG). Mit einem weiteren Bescheid vom 13. Juni 1978 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für seine Tochter U. für die Zeit ab 1. Mai 1978 bis auf weiteres Familienbeihilfe zu gewähren, vom Finanzamt Sbg.-Stadt, gestützt auf dieselbe Gesetzesstelle, abgewiesen.
Die gegen beide Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion für Sbg. mit Berufungsentscheidung vom 23. November 1978 als unbegründet abgewiesen.
b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B14/79 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers J. E.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
2. a) Mit Bescheid des Finanzamtes Sbg.-Stadt vom 2. November 1978 wurde der Antrag des Beschwerdeführers O. F. auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen am 19. April 1955 geborenen Sohn J. im Hinblick auf dessen am 23. März 1978 erfolgte Verehelichung abgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. November 1978 forderte das Finanzamt Sbg.-Stadt vom Beschwerdeführer die für die Monate April bis Mai 1978 bezogene Familienbeihilfe zurück. Auch diese beiden Bescheide gründen sich auf §5 Abs3 FLAG.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion für Sbg. mit Berufungsentscheidung vom 27. Dezember 1978 abgewiesen.
b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B64/79 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers O. F.
Die belangte Behörde hat in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der VfGH hat beschlossen, beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdefälle hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs3 FLAG geprüft. Mit dem heute verkündeten Erk. G35/79 hat er diese Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
III. Gem. Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da die angefochtenen Bescheide in Anwendung der gleichheitswidrigen aufgehobenen Bestimmung ergangen sind, verletzen sie die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Die Bescheide sind daher aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B14.1979Dokumentnummer
JFT_10199682_79B00014_00