RS Vwgh 2004/11/11 2003/16/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2004
beobachten
merken

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30;
GGG 1984 §9;
GOG §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/16/0153 E 21. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung der Vorschreibung der Gerichtsgebühren dar. Vielmehr ist es der Partei in einem Falle, in dem das Gericht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenshilfe säumig ist, anheimgestellt, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Wege eines Fristsetzungantrages nach § 91 GOG herbeizuführen, worauf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Erlassung des Zahlungsauftrages zu einer Rückzahlung der Gebühren nach § 30 GGG zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160144.X02

Im RIS seit

13.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten