RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0028

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §218 Abs2;
BAO §220 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 220 Abs. 1 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig. Die Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO schiebt somit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinaus. (Hier: Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides über die Entrichtung der Abgabenschuld binnen zwei Wochen hat ausschließlich die Bedeutung, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, die wiederum in einem eigenen Bescheid auszusprechen ist, hinausgeschoben wurde. Ein normativer Abspruch über die Zahlung der Hauptforderung erfolgte dadurch nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160028.X01

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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