Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §218 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 220 Abs. 1 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig. Die Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO schiebt somit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinaus. (Hier: Der Spruchteil des angefochtenen Bescheides über die Entrichtung der Abgabenschuld binnen zwei Wochen hat ausschließlich die Bedeutung, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, die wiederum in einem eigenen Bescheid auszusprechen ist, hinausgeschoben wurde. Ein normativer Abspruch über die Zahlung der Hauptforderung erfolgte dadurch nicht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160028.X01Im RIS seit
10.12.2004