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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismitteln" muss es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 08te Auflage, Rz 588).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170022.X02Im RIS seit
15.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009