RS Vwgh 2004/11/16 2000/17/0022

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei den im § 69 Abs 1 Z 2 AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismitteln" muss es sich um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 08te Auflage, Rz 588).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170022.X02

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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