Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde bei der Festsetzung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages die langandauernde Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei berücksichtigte, kann das von der belangten Behörde geübte Ermessen im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens nicht beanstandet werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170267.X06Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010