RS Vwgh 2004/11/16 2002/17/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2004
beobachten
merken

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §104;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde bei der Festsetzung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages die langandauernde Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei berücksichtigte, kann das von der belangten Behörde geübte Ermessen im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens nicht beanstandet werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170267.X06

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten