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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf § 41 VwGG nur insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt, als sie auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen ist, hat die Behörde darzustellen, aus welchen Gründen sie einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen annimmt oder weshalb sie ein Vorbringen nicht als erwiesen annimmt.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170105.X03Im RIS seit
18.01.2005