RS Vwgh 2004/11/16 2004/11/0203

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bf noch vor Ablauf der Befristung seiner zuletzt erteilten Lenkberechtigungen, somit rechtzeitig, einen Antrag auf Verlängerung derselben eingebracht hat, wäre zwar nach § 8 Abs. 5 FSG 1997 für die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen/Unterklassen für eine Dauer von drei Monaten nach Erlöschen der Lenkberechtigung durch Ablauf der Befristung von Bedeutung, er ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren als solches zur (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung zu führen war. Die Behörde hatte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage - ungeachtet der bisher erfolgten befristeten Erteilung der Lenkberechtigungen - zu beurteilen, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sämtliche Voraussetzungen - und damit auch diejenige der gesundheitlichen Eignung nach § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 - für die Erteilung der Lenkberechtigung für die beantragten Klassen/Unterklassen vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110203.X02

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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