Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
GJGebG 1962; keine Bedenken gegen §§2, 6 und 7; Vorschreibung von Gebühren für Amtsvermerke, die einen fernmündlich gestellten Parteienantrag festhalten, nicht denkunmöglichSpruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien hat mit Zahlungsauftrag vom 26. Jänner 1977 dem Beschwerdeführer K. B. und dessen nunmehr ebenfalls beschwerdeführenden Vertreter in der Rechtssache 39 Cg 130/76 des Handelsgerichtes Wien, Dr. H. M., Eingabengebühren von 40 S nach TP1 lita des Tarifes nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. 289/1962, idF BGBl. 47/1968 (künftig: GJGebGes), sowie eine Einhebungsgebühr gem. §6 Abs1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. 288/1962, idF BGBl. 46/1968 (künftig: GEG), im Betrage von 10 S, zusammen daher 50 S, zur ungeteilen Hand vorgeschrieben. Dem Zahlungsauftrag lag zugrunde, daß in dem zitierten Rechtsstreit ein Amtsvermerk des Inhaltes "Klagevertreter Dr. H. M. ersucht telefonisch um Verlegung der Tagsatzung wegen Erkrankung im Urlaubsort ..." nicht vergebührt worden war.
b) In den von beiden Beschwerdeführern erhobenen Berichtigungsanträgen wurde ausgeführt, daß gem. Anm. 5c zu TP2 GJGebGes Amtsvermerke, die von Parteien nicht gefertigt sind, gebührenfrei seien; mangels Unterfertigung durch die Parteien sei die Vorschreibung ungerechtfertigt. Die Mithaftung eines lediglich vertretenden Rechtsanwaltes für Gerichtsgebühren sei verfassungswidrig.
Dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers K. B. wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 17. März 1977, Z Jv 351-33/77, dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers Dr. H. M. mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 24. März 1977, Z Jv 398-33/77, nicht Folge gegeben.
Beide Bescheide wurden wörtlich übereinstimmend wie folgt begründet:
"Amtsvermerke, die einen Antrag enthalten und somit eine Eingabe ersetzen, die nach TP1a GJGebGes zu vergebühren wären, sind gebührenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie nicht unterfertigt wurden.
Die zitierte Anmerkung bezieht sich auf Protokolle, die nach TP2 zu vergebühren sind, nicht aber auf Amtsvermerke, die Eingaben oder Protokollaranträge, die nach TP1a zu vergebühren wären, ersetzen. Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz enthält keine Bestimmungen, die Amtsvermerke, welche Schriftsätze oder Protokollaranträge ersetzen, für gebührenfrei erklären. Eine erweiterte Auslegung der zu TP2 (Protokolle mit Ausnahme der Protokollaranträge in allen Instanzen) bestehenden Gebührenbefreiungsbestimmungen ist jedoch ausgeschlossen."
c) Gegen den erstgenannten Bescheid wendet sich die zu B152/77 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des K. B. gegen den zweitgenannten Bescheid die zu B165/77 protokollierte, ebenfalls auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. H. M. In beiden Beschwerden wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, in der Beschwerde des Dr. H. M. zusätzlich die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt und allenfalls die Abtretung der Beschwerden an den VwGH begehrt.
Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdesachen Gegenschriften erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
2. a) Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Mattersburg hat mit Zahlungsauftrag vom 4. April 1977 den in der Rechtssache B405/77 beschwerdeführenden Parteien, K. K. GesmbH und deren Rechtsvertreter in der Exekutionssache E562/77 des Bezirksgerichtes Mattersburg Dr. H. M., Eingabengebühren von 16 S nach TP1 lita des Tarifes nach dem GJGebGes sowie eine Einhebungsgebühr im Betrages von 10 S gem. §6 Abs1 GEG, zusammen daher 26 S, zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Dem Zahlungsauftrag lag zugrunde, daß in dem zitierten Exekutionsverfahren ein Aktenvermerk über eine fernmündliche Bekanntgabe aufgenommen worden war, daß vom Vollzuge der bewilligten Fahrnisexekution Abstand genommen werde; die Fahrnisexekution wurde hierauf gem. §200 Z3 EO eingestellt. Für den Aktenvermerk wurde die von den Beschwerdeführern bekämpfte Gebührenvorschreibung vorgenommen.
b) In dem von beiden Beschwerdeführern erhobenen Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, daß ein Telefonat schon begrifflich keine Eingabe sei und auch durch einen darüber aufgenommenen Amtsvermerk zu keiner Eingabe werde. Zusätzlich wurde ebenfalls geltend gemacht, daß gem. Anm. 5c zu TP2 GJGebGes Amtsvermerke, die von den Parteien nicht gefertigt sind, gebührenfrei seien.
Dem Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2. September 1977, Z Jv 1457-33/77, keine Folge gegeben.
Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
"Das GJGebGes knüpft bei der Normierung der Gebührenpflicht grundsätzlich an formell äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu erreichen (VwGH 11. 9. 1975 Z 829/75). Dieser formell äußere Tatbestand, wenn auch nur durch ein Telefonat ausgelöst, ist vorliegend jedenfalls durch das Aufscheinen eines Parteienantrages in den Akten (wenn auch die schriftliche Niederlegung desselben durch die Gerichtskanzlei mittels Kanzleivermerkes erfolgte), verwirklicht.
Dem Kostenbeamten ist eine Prüfung dahin gehend, auf welche Weise Anträge zustande kommen und ob diese ihrer Form nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Anträge bzw. Schriftsätze (somit Eingaben) entsprechen, verwehrt. Es obliegt ihm nur, gebührenpflichtige Tatbestände festzustellen und diese nach den Bestimmungen des GJGebGes zu behandeln. Ein solcher gebührenpflichtiger Tatbestand liegt hier nun unzweifelhaft vor. Dies wird auch dadurch dokumentiert, daß ein Exekutionsverfahren ein amtswegiges ist (Beherrschung durch Offizialmaxime), das zwar durch einen Antrag des betreibenden Gläubigers in Gang gebracht, vom Gericht aber in Gang gehalten und auch zu Ende geführt wird. Ein vorzeitiges Innehalten mit den Exekutionsschritten, wie dies vorliegend geschehen ist, ist demnach nur über Parteienantrag möglich, der wieder nur durch eine Eingabe gestellt werden kann. Daß nun der in Frage stehende Kanzleivermerk, ausgelöst durch das Telefonat des Vertreters der betreibenden Partei, als ein solcher Antrag (Eingabe) angesehen worden ist, ist durch die nachfolgende Beschlußfassung einwandfrei dokumentiert. So ist auch auf diese Weise der für den Kostenbeamten maßgebliche äußere formelle Tatbestand hergestellt.
Da somit eine Eingabe iS des GJGebGes vorliegt, die ihrerseits der Gebührenpflicht nach TP1a unterliegt und keine der in Anmerkung 4 zu dieser TP erschöpfend aufgezählten Gebührenbefreiungen zutreffen, entspricht der Zahlungsauftrag der Sach- und Rechtslage.
Auch der Hinweis auf die Anmerkung 5c zu TP2 geht ins Leere, da nach dieser Gesetzesstelle u. a. nur Amtsvermerke, die keinen Parteiantrag enthalten oder von den Parteien nicht gefertigt sind, keiner Gebühr unterliegen. Es unterliegt demnach ein Amtsvermerk, der einen Parteiantrag enthält, obwohl er von den Parteien nicht gefertigt ist, der Gebührenpflicht."
c) Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu hg. Z B405/77 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der K. K. GesmbH und des Dr. H. M., mittels welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerden an den VwGH beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
3. Der VfGH hat die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Der Beschwerdeführer Dr. H. M. macht in den Beschwerdesachen B165/77 und B405/77 vorerst geltend, daß §7 Abs1 Z1 GJGebGes, auf welche Bestimmung sich seine Haftung stützte, den Gleichheitsgrundsatz verletze. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß Bevollmächtigte in Gerichtsverfahren eine Haftung als Bürge und Zahler für die Gebühren treffe. So bestehe auch keine solche Haftung eines handelsbevollmächtigten Verkäufers für die Abfuhr der Umsatzsteuer.
Der VfGH hat bereits mit Erk. VfSlg. 5851/1968 zu §7 GJGebGes ausgeführt, daß es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber eine Haftung des Bevollmächtigten als Bürgen und Zahler für Gebühren normiert, die wie die Gebühren für Protokolle durch das Einschreiten des Bevollmächtigten mitverursacht werden. Es gebe sicherlich eine Grenze des Bereiches, innerhalb dessen eine solche Haftung sachlich gerechtfertigt ist. Diese Grenze werde jedoch mit der die genannten Gebühren für Protokolle betreffenden Regelungen nicht überschritten. Eine solche Haftung solle dem Bund als Abgabenberechtigten die Einhebung dieser Gebühren erleichtern und deren Einbringlichkeit sichern. Der VfGH hat diese Ansicht mit Erk. VfSlg. 6753/1972 ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Überlegungen, die zur Unbedenklichkeit der Haftung als Bürge und Zahler der Bevollmächtigten für Protokolle nach TP2 führen, gelten auch, wie in den zitierten Erk. ausgeführt, für Eingabengebühren gem. TP1 lita und b. Dem VfGH ist auch bei Gebühren für Amtsvermerke nach Anm. 5c zu TP2, die einen Unterfall der Gebühren für Protokolle bilden, nicht ersichtlich, warum, am Gleichheitsgebot gemessen, die Überschreitung einer sachlich gerechtfertigten Haftung als Bürge und Zahler eines Bevollmächtigten vorliegen sollte. Er hegt daher auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken, daß §7 GJGebGes gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
Daß die Behörde den im angefochtenen Bescheid angewendeten Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, solches ist auch nicht hervorgekommen. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt somit nicht vor.
b) Der Beschwerdeführer Dr. M. macht weiters geltend, daß §7 GJGebGes gegen Art4 Abs3 MRK verstoße, da die mit der Haftung des bevollmächtigten Rechtsvertreters verbundene Notwendigkeit, die von ihm ausgelegten Gebühren bei seinem Vollmachtgeber für den Staat einzutreiben, eine verpönte Pflichtarbeit darstelle.
Dem VfGH ist nicht erkennbar, daß irgendein Zusammenhang zwischen der Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für von ihm verfaßte oder überreichte gebührenpflichtige Schriften oder sonstige von ihm veranlaßte Amtshandlungen mit der nach Art4 Abs3 MRK verpönten Zwangs- oder Pflichtarbeit bestünde. Er hegt daher auch keinerlei Bedenken, daß §7 GJGebGes gegen Art4 MRK verstößt.
2. a) In allen Beschwerdefällen wird geltend gemacht, daß die angefochtenen Bescheide die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums dadurch verletzen, daß die vorgeschriebene Eingabengebühr im Gesetz keine Deckung finde. Gem. TP1a GJGebGes seien lediglich Eingaben einschließlich Protokollaranträge gebührenpflichtig. Ein Telefonat könne schon rein begrifflich weder als Eingabe noch als Protokollarantrag qualifiziert werden. Dementsprechend habe bereits der VwGH mit Erk. vom 22. Jänner 1958, VwSlg. 1766 F/1958, ausgesprochen, daß die - damals noch mögliche - telefonische Anmeldung des Vollzuges der Fahrnisexekution (also ein völlig gleichgelagerter Fall) gebührenfrei sei.
Die Gebührenvorschreibung gründe sich somit auf eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes.
b) Demgegenüber wird von der belangten Behörde in den Gegenschriften die Ansicht vertreten, daß die Anm. 5c zu TP2 GJGebGes zwei Tatbestände umfasse, nämlich Amtsvermerke, die keinen Parteiantrag enthalten, und Amtsvermerke, die von den Parteien nicht gefertigt sind. Dies lasse den Umkehrschluß zu, daß Amtsvermerke, die einen Parteiantrag enthalten, jedenfalls gebührenpflichtig sind, und zwar auch dann, wenn sie von der Partei nicht gefertigt wurden. Die belangte Behörde geht in der Gegenschrift somit davon aus, daß die in den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Gebühren nach TP2 gesetzlich gedeckt und jedenfalls nach Anm. 5c nicht gebührenbefreit seien.
c) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn dieser auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ebenso als Gesetzlosigkeit angesehen wird (VfSlg. 7871/1976).
Daß die vom Beschwerdeführer Dr. H. M. geltend gemachten Bedenken gegen §7 GJGebGes vom VfGH nicht geteilt werden, wurde bereits dargelegt. Gegen andere in den Beschwerdefällen angewandte Bestimmungen, insb. §§2 und 6 GJGebGes, wurden von keinem der Beschwerdeführer Bedenken geltend gemacht. Der VfGH hat diese Bestimmungen auch ua. in den Beschwerdefällen VfSlg. 6753/1972 und 7133/1973 anzuwenden gehabt, ohne gegen sie Bedenken zu haben. Auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles sind solche nicht entstanden. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Normen bleibt somit zu untersuchen, ob die belangte Behörde denkunmöglich vorgegangen ist, was von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird.
Der VwGH ist in der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung VwSlg. 1766 F/1958 zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gebührenvorschreibung zu Unrecht erfolgte, weil es grundsätzlich nicht angehe, ein Ferngespräch, das an sich keinen Anlaß zu einer gerichtlichen Amtshandlung geben könne, einer Eingabengebühr zu unterwerfen. Vorausschickend hat er jedoch eingeräumt, daß es naheliege, ein nur in mündlicher oder fernmündlicher Form beim Gericht vorgebrachtes Anliegen ebenso der Eingabengebühr zu unterwerfen wie eine schriftliche Eingabe.
Aus diesen Ausführungen des VwGH geht implizit hervor, daß es sich bei der Beurteilung der Gebührenpflicht eines Amtsvermerkes über ein Ferngespräch nach Ansicht dieses Höchstgerichtes um eine Frage handelt, welche eine rechtliche Beurteilung, wie sie die belangten Behörden vorgenommen haben, vorweg nicht völlig ausschließt. Der VfGH ist der Ansicht, daß es sich jedenfalls nicht um eine denkunmögliche Gesetzesanwendung handelt, wenn Amtsvermerke, die einen telefonisch gestellten Parteienantrag festhalten, als gebührenpflichtig erachtet werden. Ob die Behörde hiebei das Gesetz richtig angewendet hat, ist vom VfGH nicht zu beurteilen.
Der belangten Behörde kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie denkunmöglich vorgegangen ist, soweit sie eine Haftung als Bürge und Zahler des Beschwerdeführers Dr. H. M. gem. §7 GJGebGes in Anspruch genommen hat.
Gem. §7 haften als Bürge und Zahler ua. die Bevollmächtigten für die Gebühren der von ihnen verfaßten oder überreichten gebührenpflichtigen Schriften, ferner für die Gebühren der von ihnen veranlaßten Schriften (Duplikate) oder Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge und sonstigen Amtshandlungen, soweit Z3 hiefür nicht eine besondere Regelung trifft (Abs1 Z1), sowie - wenn sie an einer Tagsatzung (Verhandlung) teilnehmen - für die Protokollsgebühren, ohne Unterschied, ob sie das Protokoll unterschrieben haben oder nicht (Abs1 Z3). Für die Gebührenmithaftung des Beschwerdeführers Dr. H. M. kommt von den in §7 GJGebGes enthaltenen Tatbeständen nur die Mithaftung für Gebühren für veranlaßte "sonstige Amtshandlungen" in Frage. Die Gebührenpflicht wird gem. §2 Z8 GJGebGes bei "sonstigen Amtshandlungen mit deren Beginn" begründet. Gem. §6 Abs1 Z7 leg. cit. trifft die Zahlungspflicht bei "anderen Amtshandlungen" denjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet. Der VfGH hält es nicht für denkunmöglich, in einer telefonischen Antragstellung um Vertagung einer Verhandlung bzw. einer telefonischen Bekanntgabe, daß vom Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution Abstand genommen werde und der nachfolgenden Protokollierung in einem Amtsvermerk Amtshandlungen zu erblicken, die im Interesse einer Prozeßpartei stattfinden. Ebenso ist es denkunmöglich, anzunehmen, daß solche Prozeßhandlungen durch die Partei bzw. deren Bevollmächtigten veranlaßt wurden.
Die belangte Behörde ist somit auch nicht in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes vorgegangen, soweit sie die Haftung des Beschwerdeführers Dr. H. M. als Bürge und Zahler gem. §7 GJGebGes in Anspruch genommen hat.
Die Beschwerdeführer sind somit auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
3. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.
Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat das Verfahren ebensowenig ergeben wie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B152.1977Dokumentnummer
JFT_10199682_77B00152_00