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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0245 E 16. November 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Bf stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens iA Pflegegebührenersatz und begründete dies damit, dass durch das Urteil des ASG Wien, die Vorfrage, ob der Aufenthalt des Patienten im Krankenhaus medizinisch indiziert gewesen sei, vom Gericht dahin entschieden worden sei, dass vom Gesamtzeitraum nur an einzelnen Tagen tatsächlich eine ärztliche stationäre Pflege erforderlich gewesen sei. Damit verkennt er die Rechtslage. Aus § 52 Wr KAG 1987 folgt, dass für die Entscheidung der Behörde allein maßgeblich ist, ob und für welchen Zeitraum der Sozialversicherungsträger für den Aufenthalt des Patienten in der Krankenanstalt tatsächlich Ersatz geleistetet hat. Insofern war daher im abgeschlossenen Verfahren keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG zu beurteilen, weil es dort nicht auf die Frage der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ankam. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG verneinte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110219.X01Im RIS seit
22.02.2005