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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG-GV 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken dahin, dass der Verordnungsgeber bei der Nichtaufnahme der Lenkberechtigungen der auf Anhänger bezogenen Klassen bzw. Unterklassen C + E bzw. C1 + E in die begünstigende Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 3 FSG-GV 1997 den ihm durch das FSG 1997 eröffneten Regelungsfreiraum überschritten oder in einer das Sachlichkeitsgebot verletzenden Weise ausgeschöpft hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110203.X04Im RIS seit
10.12.2004