RS Vwgh 2004/11/16 2004/11/0203

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §24 Abs3;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken dahin, dass der Verordnungsgeber bei der Nichtaufnahme der Lenkberechtigungen der auf Anhänger bezogenen Klassen bzw. Unterklassen C + E bzw. C1 + E in die begünstigende Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 3 FSG-GV 1997 den ihm durch das FSG 1997 eröffneten Regelungsfreiraum überschritten oder in einer das Sachlichkeitsgebot verletzenden Weise ausgeschöpft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110203.X04

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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