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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die allfällige Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung oder sonstiger Gegenstandslosigkeit setzt die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde voraus (Hinweis B 29. März 2004, 2003/17/0338). (Hier: Die belangte Gemeindebehörde erweist sich - trotz der von der Gemeinde gegen den kassatorischen Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit der Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei als säumig, die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - bei unbestrittenem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - daher als zulässig - Hinweis E 7. November 1995, 95/05/0072, 0073 und 0074.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170047.X01Im RIS seit
26.01.2005