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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GebAG 1975 §1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Frage, ob der Geschäftsführer einer juristischen Person, die als Privatanklägerin in einem Strafverfahren auftritt, als Zeuge oder als Privatankläger zu laden gewesen wäre und ob insoweit etwa kein Gebührenanspruch bestünde, ausgesprochen, dass es nicht die Aufgabe der über den Gebührenanspruch entscheidenden Verwaltungsbehörden sein könne, die gerichtliche Ladung darauf hin zu prüfen, ob die Ladung als Zeuge zu Recht erfolgte (Hinweis E 4. Juli 2001, 97/17/0128). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall der Klage einer im Konkurs befindlichen juristischen Person für die Vernehmung des Geschäftsführers dieser juristischen Person. Mit der Konkurseröffnung kommt die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens dem Masseverwalter zu, und dieser ist in allen Fragen dessen gesetzlicher Vertreter (OGH 23. Februar 1995, 8 Ob 13/93). Im Falle einer juristischen Person führt auch § 373 Abs. 2 ZPO zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus § 373 Abs. 3 ZPO ergibt, ist bei juristischen Personen deren gesetzlicher Vertreter als Partei zu behandeln. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Konkurs befindlichen GmbH der Masseverwalter. [Hier: Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde gegenüber den beklagten Parteien die in erster Instanz vorgenommene Festsetzung der Zeugengebühr (betreffend die Vernehmung des Geschäftsführers nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH, deren Masseverwalter die klagende Partei war) bestätigte.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170263.X01Im RIS seit
18.01.2005