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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art12 Abs3Leitsatz
Elektrizitätswesen; die Devolutionsregelung des Art12 Abs3 B-VG ist einem Instanzenzug gleichzuhalten; Nichterschöpfung des InstanzenzugesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag vom 24. August 1978 begehrte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligte NEWAG die Einräumung der zur Ausübung dieser erteilten Genehmigung erforderlichen Leitungsrechte an mehreren der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücken, da keine Einigung mit der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Nö. Landesregierung vom 26. Jänner 1979, Z I/5-E-1840/6-1978, wurden der NEWAG gem. §§11 ff des Nö. Starkstromwegegesetzes Leitungsrechte hinsichtlich der Beschwerdeführerin gehöriger Grundstücke eingeräumt.
2. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens iS des Art12 Abs1 Z5 B-VG (VfSlg. 4671/1964, 4872/1964, 5558/1967, 6114/1970).
Bezüglich dieser Angelegenheiten bestimmt Art12 Abs3 B-VG, daß in den dort genannten Fällen (darunter, wenn die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war) die Zuständigkeit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt. Im Beschwerdefall war die Nö. Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig.
Der VfGH hat in langjähriger Rechtsprechung (VfSlg. 6513/1971, 7302/1974, VfGH 7. 10. 1977 B357/76, B373/77 und 10. 6. 1978 B298/78) ausgesprochen, daß die durch Art12 Abs3 B-VG geschaffene Einrichtung als Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG anzusehen ist. Daher hätte die Beschwerdeführerin zur Erschöpfung des Instanzenzuges den zuständigen Bundesminister anrufen müssen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung war daher wegen der durch die Nichterschöpfung des Instanzenzuges bewirkten Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Elektrizitätswesen, DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B112.1979Dokumentnummer
JFT_10199681_79B00112_00