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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2002/I/126;Rechtssatz
Der Adoptivsohn lebt mit seinem Adoptivvater nicht im gemeinsamen Haushalt. Da es bei Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf die TATSÄCHLICHE UNTERHALTSLEISTUNG und nicht auf eine allenfalls nach Privatrecht festzusetzende UnterhaltsVERPFLICHTUNG ankommt, muss in einem Fall nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG eine Unterhaltsleistung NICHT zwingend in Geld bestehen. Im Falle einer reinen Geldalimentation ist die Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes als Orientierungshilfe anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090102.X02Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011