RS Vwgh 2004/11/17 2001/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1Hier: Ein Gesandter war als amtierender Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Leiter einer dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststelle, dessen Vorgesetzter. Der während des Telefongesprächs zwischen dem Gesandten als Vertreter der Zentralstelle und dem Beschwerdeführer vom erstgenannten geäußerte Hinweis auf einen vom Bundesministerium als Pressemitteilung herausgegebenen Text musste vom Beschwerdeführer als ein namens des Amtes geäußerter Wunsch oder als ein solches Ersuchen gedeutet werden, der Beschwerdeführer möge gegenüber den Medien keine dieser Pressemitteilung entgegenstehenden Äußerungen tätigen; insoferne hat es sich um eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt.

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X10

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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