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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 idF 1998/I/123;Rechtssatz
In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. E 20.5.1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X04Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016