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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/04/0161 E 23. Mai 1995 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung haben dagegen außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040139.X02Im RIS seit
04.01.2005