RS Vwgh 2004/11/17 2001/08/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0224 E 21. Dezember 1993 RS 2 (Hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Abschluß eines Vertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich über alle von ihnen als erheblich betrachteten Punkte des Vertragsverhältnisses einig sein. Die Erklärung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, welches bei Überlegung aller Umstände keinen Grund daran zu zweifeln übrig läßt (§ 863 ABGB), daß der andere Teil sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Erbringt etwa jemand, der als freier Mitarbeiter bei einem Dienstgeber aufgenommen worden ist, jahrelang für diesen Arbeitsleistungen in organisatorischer Gebundenheit und nimmt der Dienstgeber ebensolange diese Arbeitsleistungen entgegen, dann ist dadurch auf schlüssige Weise ein Arbeitsvertrag begründet worden (Hinweis OGH 19.5.1981, Arb 9972; 16.3.1982, RdA 1985, S 395). Ein längeres vertragswidriges Verhalten berechtigt allerdings noch nicht, davon auszugehen, daß es zu einer Vertragsänderung gekommen sei, da es dem Dienstgeber jederzeit freisteht, auf die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu dringen. Bloßes Stillschweigen ist weder Zustimmung noch Ablehnung, sonder Unterlassung jeder Erklärung. Die Annahme einer "stillschweigenden" Erklärung setzt ein Verhalten voraus, das für den jeweiligen Partner ohne jeden Zweifel auf den entsprechenden Willen schließen läßt.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Vertreter Konsulenten Inkassanten Kontrollore uä

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080158.X09

Im RIS seit

18.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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