TE Vfgh Beschluss 1980/3/19 B528/79

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953 §33; keine Wiedereinsetzung bei verschuldeter Versäumnis der Beschwerdefrist

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) hat mit Beschluß vom 10. September 1979 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. vom 25. April 1978, GZ 930/78, nicht Folge gegeben. Mit diesem Beschluß wurde die Eintragung des Dr. E. W. als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Dr. K. B. (dem Beschwerdeführer) verweigert. Die Berufungsentscheidung der OBDK wurde dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am 8. Oktober 1979 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 17. Dezember 1979 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Beschluß der OBDK und verbindet damit die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

Der Antragsteller bringt hiezu im wesentlichen vor, daß der Beschluß der OBDK bei der Zustellung in der Kanzlei nicht - wie sonst üblich - von der Kanzleiangestellten in Empfang genommen und von dieser der mittätigen Gattin, sondern ihm persönlich übergeben worden sei. Dadurch sei die sonst von seiner Gattin besorgte Eintragung im Fristenvormerk unterblieben. Durch den Inhalt der Entscheidung sei der Antragsteller so betroffen worden, daß er einen Nervenzusammenbruch und im Zuge damit ein Kreislaufversagen erlitten habe. Da diese Entscheidung seine Existenz unmittelbar bedrohe, habe er sie seiner Frau auch nicht im nachhinein zur Kenntnis gebracht, um sie nicht zu ängstigen und das Familienleben nicht noch mehr zu belasten; dadurch sei auch weiterhin die erforderliche Eintragung im Fristenvormerk unterblieben.

Die durch den Nervenzusammenbruch und das Kreislaufversagen bewirkte Erschöpfung stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, durch das die Eintragung der Rechtsmittelfrist verabsäumt worden sei. Die Tatsache des Versäumnisses sei dem Antragsteller erst am 10. Dezember 1979 offenkundig geworden, sodaß nunmehr die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt erscheine.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.

Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 ff.) sinngemäß anzuwenden. Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Bei der Handhabung dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß als Wiedereinsetzungsgrund nur ein Ereignis in Betracht kommt, das den Beschwerdeführer (oder seinen Vertreter) ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung hindert (VfSlg. 7998/1977 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Antragstellers besteht nun kein Zweifel daran, daß er die Beschwerdefrist verschuldet versäumte; die Ausführungen des Antragstellers betreffen nämlich nur die Gründe für die Unterlassung der Eintragung im Fristenvormerk; es wird aber nicht behauptet, daß er infolge der Erschöpfung bis zum 10. Dezember 1979 an der Erhebung der Beschwerde gehindert gewesen sei. Es ist somit offenkundig, daß er die zur Wahrung der Frist gebotene Sorgfalt außer acht ließ.

Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin - mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§33 zweiter Satz VerfGG) - abzuweisen.

III. Im Hinblick auf diese verfahrensrechtliche Entscheidung war die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der in §82 Abs1 VerfGG festgelegten sechswöchigen Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B528.1979

Dokumentnummer

JFT_10199681_79B00528_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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