RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
beobachten
merken

Index

L26009 Lehrer/innen Wien
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDHG Wr 1978 §2 Abs2 Z4 idF 1985/037;
PG 1965 §96 Abs2 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Wie sich aus § 2 Abs. 2 Z. 4 Wr LDHG 1978 ergibt, ist die (Wiener) Landesregierung für die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers in den Ruhestand zuständig. Im Beschwerdefall hatte vor dem 1. Oktober 2000 nur der Stadtschulrat für Wien - von Amts wegen - amtsärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit veranlasst. Jeder Hinweis darauf, dass der Stadtschulrat im Auftrag der Wiener Landesregierung handelte, fehlt, sodass seine vor dem 1. Oktober 2000 entfalteten Aktivitäten nicht der belangten Behörde als der für die amtswegige Ruhestandsversetzung zuständige Dienstbehörde zuzurechnen sind. Die für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand zuständige Landesregierung hat jedoch vor dem 1. Oktober 2000 keinen auf die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gerichteten Willensakt gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120097.X03

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten