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L26009 Lehrer/innen WienNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Wie sich aus § 2 Abs. 2 Z. 4 Wr LDHG 1978 ergibt, ist die (Wiener) Landesregierung für die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers in den Ruhestand zuständig. Im Beschwerdefall hatte vor dem 1. Oktober 2000 nur der Stadtschulrat für Wien - von Amts wegen - amtsärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit veranlasst. Jeder Hinweis darauf, dass der Stadtschulrat im Auftrag der Wiener Landesregierung handelte, fehlt, sodass seine vor dem 1. Oktober 2000 entfalteten Aktivitäten nicht der belangten Behörde als der für die amtswegige Ruhestandsversetzung zuständige Dienstbehörde zuzurechnen sind. Die für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand zuständige Landesregierung hat jedoch vor dem 1. Oktober 2000 keinen auf die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gerichteten Willensakt gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120097.X03Im RIS seit
24.12.2004Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010