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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §136 Abs5;Rechtssatz
Während nach VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168, bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz auf die aktuelle Notlage abzustellen ist und daher in der Vergangenheit begründete Schulden insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch iS einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, ist für die Entscheidung über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 4 der Richtlinien (des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr) das Nettoeinkommen iSd § 292 ASVG heranzuziehen. Beträge, die dem Antragsteller auf Grund einer Pfändung seines Pensionsbezuges nicht ausbezahlt werden, sind daher, da sie die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht mindern, nicht in Abzug zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080044.X02Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012