RS Vwgh 2004/11/17 2003/08/0044

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5;
ASVG §292;
ASVG §31 Abs5 Z16;
EStG 1988 §2 Abs2;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4 Abs1 Z3;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §4 Abs4;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1997 §5;

Rechtssatz

Während nach VwGH 26.11.2002, 2001/11/0168, bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz auf die aktuelle Notlage abzustellen ist und daher in der Vergangenheit begründete Schulden insoweit zu berücksichtigen sind, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch iS einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken, ist für die Entscheidung über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 4 der Richtlinien (des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr) das Nettoeinkommen iSd § 292 ASVG heranzuziehen. Beträge, die dem Antragsteller auf Grund einer Pfändung seines Pensionsbezuges nicht ausbezahlt werden, sind daher, da sie die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht mindern, nicht in Abzug zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080044.X02

Im RIS seit

17.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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