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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0382 E 15. September 1994 RS 4Hier ohne ersten Satz.Stammrechtssatz
Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X09Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016