RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0097

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I047;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §96 Abs2 idF 2002/I/119;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0236 E 18. Dezember 2003 RS 1(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen sein muss. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären (Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0315). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Beurteilung des Zeitpunktes der amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht auf die Dauer des "Krankenstandes" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120097.X02

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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