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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I047;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0236 E 18. Dezember 2003 RS 1(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen sein muss. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären (Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0315). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Beurteilung des Zeitpunktes der amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht auf die Dauer des "Krankenstandes" an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120097.X02Im RIS seit
24.12.2004Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010