RS Vwgh 2004/11/17 2002/08/0261

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35;

Rechtssatz

Mit VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, ist der VwGH von der Rechtsauffassung, dass im Falle einer mit beschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personengesellschaft, deren Betrieb stets auf Rechnung und Gefahr der persönlich haftenden Gesellschafter geführt werde (Hinweise E 20.4.1972, 2326/71, VwSlg 8215 A/1972, E 17.2.1983, 81/08/0155, und E 19.1.1984, 81/08/0025) abgegangen. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, bestimmt sich vielmehr danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Das sind im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren einzelne Gesellschafter, soweit diese nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten (Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991), im Falle einer handelsrechtlichen Personengesellschaft ist es diese selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080261.X02

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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