TE Vfgh Beschluss 1980/3/19 B146/79

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Veröffentlicht am 19.03.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art67 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
BG über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten §2 Abs1 litd

Leitsatz

Promotio sub auspiciis präsidentis; bloße Weitergabe der an die Universitätsdirektion gerichteten Mitteilung des Bundesministers, keinen Antrag zu stellen - kein Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Beschwerdeführer hat am 20. November 1978 an den Akademischen Senat der Universität Sbg. den Antrag auf Zulassung zur Promotion sub auspiciis praesidentis gestellt.

Dieser hat mit Bescheid vom 26. Jänner 1979 "in Kenntnis der Note 'gut' in der Beurteilung des Zweitgutachters der Dissertation beschlossen", das Ansuchen des Beschwerdeführers "um Verleihung des Doktorates der Philosophie unter den Auspizien des Bundespräsidenten gemäß §§2 und 2a des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. 219/1960 und 405/1968, wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen".

Mit dem an die Universitätsdirektion der Universität Sbg. gerichteten Schreiben vom 9. Feber 1979, Z 60.061/12-17/79, teilte der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er sich "wegen Fehlens der Voraussetzungen des §2 Abs1 litd des zitierten Gesetzes" nicht in der Lage sehe, iS des Art67 B-VG einen Antrag auf Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten zu stellen. Abschließend wird in diesem Schreiben ersucht, den Beschwerdeführer nachweislich in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen.

Daraufhin richtete der Rektor der Universität Sbg. an den Beschwerdeführer am 26. Feber 1979, unter Z 1273-17.30/79, folgendes Schreiben:

"Trotz Bemühungen ist es leider nicht möglich, Ihre Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten vorzunehmen. Aufgrund der Gesetzeslage sah sich die Frau Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht in der Lage, Ihr Gesuch dem Bundespräsidenten weiterzuleiten.

Ich muß Sie daher leider auf einen normalen Promotionstermin verweisen.

Mit freundlichen Grüßen ... (Unterschrift des Rektors)."

2. Der Beschwerdeführer wertet dieses Schreiben als Bescheid und erhebt dagegen unter Berufung auf Art144 B-VG Beschwerde. Er stellt den Antrag, diesen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter kostenpflichtig aufzuheben. Für den Fall der Abweisung wird die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Schreiben des Rektors der Universität Sbg. vom 26. Feber 1979 beschränkt sich auf die Weitergabe der an die Universitätsdirektion gerichteten Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, daß er sich nicht in der Lage gesehen habe, iS des Art67 B-VG einen Antrag auf Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten zu stellen. Durch diese Weitergabe der Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, der auch nach Ansicht des Beschwerdeführers Bescheidcharakter nicht zukommt, werden Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers weder gestaltet noch festgestellt.

Der VfGH ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden kann.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Hochschulen, Titel (Hochschulen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B146.1979

Dokumentnummer

JFT_10199681_79B00146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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