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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Der Bf wurde die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel" entzogen. Der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer der Bf war wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, Abs. 3 und § 148 StGB verurteilt worden. Er hat das der Verurteilung zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten in Ausnützung einer Gelegenheit gesetzt, die ihm seine Tätigkeit bei der Bf als Vertragspartnerin der ÖBB geboten hat (Näheres im E). Durch die Benutzung eines verfälschten Beweismittels hat er einen S 500.000,-- übersteigenden Schaden herbei geführt. Zudem ist der Tatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB erfüllt. Die Wertung der belBeh, aus dem durch die gewerbsmäßige Begehung der strafbaren Handlungen, den langen Deliktszeitraum (von mehr als 2 Jahren) und die Gesamtschadenssumme zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers lasse sich die Befürchtung ableiten, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder ähnliche Straftat begehen, stößt auf keine Bedenken. Die Ausübung des Handelsgewerbes bietet Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Geschäftspartnern, Kunden, Versicherungsunternehmen und anderen Geschäftspartnern. Dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre, weil die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen bereits mehr als 6 Jahre zurückliegen, kann im Hinblick auf das qualifizierte strafbare Vorgehen - trotz des Umstands, die ÖBB und andere Geschäftspartner hätten ihre vertraglichen Beziehungen mit der Bf aufrecht erhalten - nicht (ohne weiteres) gesagt werden (Hinweis E 28.4.2004, Zl. 2003/03/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040123.X03Im RIS seit
24.12.2004