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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0184 E 8. Mai 2003 RS 1(hier ohne Bezugnahme auf Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X02Im RIS seit
08.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009