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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Bei den vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschlossenen Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung handelt es sich - soweit diese intendieren, eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm zu sein - um eine vom VwGH mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung (Art. 89 Abs. 1 B-VG e contrario). Diese Richtlinien mögen daher lediglich eine die Ausübung des Ermessens im Sinne des § 86 Abs. 6 GSVG leitende interne Verfügung der Sozialversicherungsanstalt darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080041.X02Im RIS seit
17.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008