RS Vwgh 2004/11/17 2004/12/0059

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Während der Dauer des Karenzurlaubes ergäbe die Prüfung, ob für die von ihrem Arbeitsplatz abberufenen Beamten an ihrer Dienststelle in dienstrechtlich zulässiger Weise gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ein dort eingerichteter Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen in der Lage sind, in Ansehung konkret eingerichteter unbesetzter Arbeitsplätze freilich keinen Sinn, geht es doch nicht darum, dem in Karenz befindlichen Beamten während seines Karenzurlaubes einen Arbeitsplatz zuzuweisen, sondern erst nach dessen Abschluss. Nur wenn die Zuweisung zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt von vornherein unmöglich erscheint, könnte von Dienstunfähigkeit des in Karenz befindlichen Beamten gesprochen werden. Allerdings werden die konkreten, für die Organisation der Arbeitsplätze maßgeblichen personellen Verhältnisse, wie sie bei Beendigung des Karenzurlaubes herrschen werden, während dessen Dauer in der Regel noch nicht abschätzbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120059.X06

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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